Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-21, I-2 W 29/08

I-2 W 29/08Obergericht21.08.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 29/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-21

Aktenzeichen: I-2 W 29/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0821.I2W29.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. April 2008 aufgehoben, soweit die Festsetzung der beantragten Erhöhungsgebühr im Umfang für die geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz abgelehnt worden ist.

II.

Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die beantragte Erhöhungsgebühr nach einem Streitwert von 250.000,-- Euro zu Gunsten der Beklagten festzusetzen.

III.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 3/4 und die Beklagten 1/4 zu tragen.

V.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.697,60 Euro.

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