I-1 U 238/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-18, I-1 U 238/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-18, I-1 U 238/07
I-1 U 238/07Obergericht18.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 238/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-18
Aktenzeichen: I-1 U 238/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0818.I1U238.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. August 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Kläge-rin 22.380.20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zins aus 21.865.20 € seit dem 11.2.2005, aus 240.00 € seit dem 13.8.2007 und aus 275.00 € seit dem 5.12.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes-Benz Typ A 200 CDI, Fahrzeugidentifizierungsnummer: .
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des vorbezeich- neten Pkw seit dem 11.2.2005 in Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40. 000.00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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