Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-13, VII-Verg 43/07

VII-Verg 43/07Obergericht13.08.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 43/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-13

Aktenzeichen: VII-Verg 43/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0813.VII.VERG43.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 31. Oktober 2007 (VK 23/07) wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, der Beigeladenen im Vergabeverfahren „Erfassung und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushaltungen im Kreis C...“ den Zuschlag zu erteilen, ohne vorher den Bietern die Möglichkeit eines neuen Angebots zu geben.

Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene als Gesamtschuldner zu einem weiteren Viertel.

Die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je 1/8.

Die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin zu drei Vierteln.

Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten war für alle Verfahrens-beteiligten notwendig.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und der An-tragsgegnerin tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

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