I-10 W 50/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-12, I-10 W 50/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-12, I-10 W 50/08
I-10 W 50/08Obergericht12.08.2008
Regest
ZPO §§ 91, 103 ff., 788, 802 Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklär-ten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO nicht begründet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 50/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-12
Aktenzeichen: I-10 W 50/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0812.I10W50.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
ZPO §§ 91, 103 ff., 788, 802
Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklär-ten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO nicht begründet.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags vom 28.06.2007 auf Festsetzung von Avalkosten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
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