I-20 W 102/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-11, I-20 W 102/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-08-11, I-20 W 102/08
I-20 W 102/08Obergericht11.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 W 102/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-11
Aktenzeichen: I-20 W 102/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0811.I20W102.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2008 abgeän-dert.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Oran-gensaft aus Orangensaftkonzentrat zu werben: „Orangensaft“ gemäß Werbung „X. informiert ... ab Mo. 26. Mai“.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ord-nungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, angedroht.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.