Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-17, I-10 W 5/08

I-10 W 5/08Obergericht17.07.2008

Regest

§ 67 GKG § 2 Abs. 1 GKG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebBefrG NW 1. Ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde wird unter Berücksichtigung von § 107 GO NW der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bei wirtschaftli-cher Betätigung des gemeindlichen Unternehmens anzunehmen sein. 2. Für die Frage der wirtschaftlichen Betätigung des gemeindlichen Unternehmens kommt es auf den Betrieb der Einrichtung als solcher an, nicht darauf, ob und inwie-weit sich diese im konkreten Fall wirtschaftlich betätigt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 5/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-17

Aktenzeichen: I-10 W 5/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0717.I10W5.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§ 67 GKG

§ 2 Abs. 1 GKG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebBefrG NW

Ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde wird unter Berücksichtigung von § 107 GO NW der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bei wirtschaftli-cher Betätigung des gemeindlichen Unternehmens anzunehmen sein.

Für die Frage der wirtschaftlichen Betätigung des gemeindlichen Unternehmens kommt es auf den Betrieb der Einrichtung als solcher an, nicht darauf, ob und inwie-weit sich diese im konkreten Fall wirtschaftlich betätigt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.12.2007 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

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