II-8 WF 76/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-16, II-8 WF 76/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-16, II-8 WF 76/08
II-8 WF 76/08Obergericht16.07.2008
Regest
Als Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 GKG sind auch Leistungen nach dem SGB II und der auf die Partei des Ehesacheverfahrens entfallende Wohnkostenzuschuss anzusehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 76/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-16
Aktenzeichen: II-8 WF 76/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0716.II8WF76.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Als Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 GKG sind auch Leistungen nach dem SGB II und der auf die Partei des Ehesacheverfahrens entfallende Wohnkostenzuschuss anzusehen.
Tenor
wird auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Wertfestsetzung des Amtsgerichts betreffend den Streitwert für die Scheidung vom 22.08.2006 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 9. April 2008 teilweise abgeändert:
Der Streitwert für die Scheidung wird auf 2.319 € festgesetzt.
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