Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-16, II-8 WF 76/08

II-8 WF 76/08Obergericht16.07.2008

Regest

Als Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 GKG sind auch Leistungen nach dem SGB II und der auf die Partei des Ehesacheverfahrens entfallende Wohnkostenzuschuss anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 76/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-16

Aktenzeichen: II-8 WF 76/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0716.II8WF76.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Als Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 GKG sind auch Leistungen nach dem SGB II und der auf die Partei des Ehesacheverfahrens entfallende Wohnkostenzuschuss anzusehen.

Tenor

wird auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Wertfestsetzung des Amtsgerichts betreffend den Streitwert für die Scheidung vom 22.08.2006 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 9. April 2008 teilweise abgeändert:

Der Streitwert für die Scheidung wird auf 2.319 € festgesetzt.

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