I-17 U 140/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-11, I-17 U 140/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-11, I-17 U 140/07
I-17 U 140/07Obergericht11.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 140/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-11
Aktenzeichen: I-17 U 140/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0711.I17U140.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.06.2007 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchen-gladbach wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 2) wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 20 % der Jahresbruttoumsätze, die er in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. Sep-tember 2008 mit solchen Mandanten tätigen wird, die am 30. September 2003 in einem steuerberaterlichen Auftragsverhältnis zur Klägerin standen und die in den anschließenden 2 Jahren den Beklagten beauftragt haben, zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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