I-3 U 15/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-01, I-3 U 15/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-07-01, I-3 U 15/08
I-3 U 15/08Obergericht01.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 U 15/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-01
Aktenzeichen: I-3 U 15/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0701.I3U15.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. November 2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die über 466,30 € hinausge-hende Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars D. S. mit dem Amtssitz zu Berlin-Charlottenburg, UR-Nr. 64/1998 vom 17. März 1998, in Verbindung mit der notariellen Urkunde desselben Notars,
UR-Nr. 68/1998 vom 20. März 1998, für unzulässig erklärt.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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