I-16 U 36/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-27, I-16 U 36/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-27, I-16 U 36/07
I-16 U 36/07Obergericht27.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 36/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-27
Aktenzeichen: I-16 U 36/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0627.I16U36.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 09.02.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Händlervertrag in zuletzt gültiger Form vom 13. bzw 16.03.2003 nicht durch die mit Schreiben vom 04.10.2005 ausgesprochene Kündigung mit sofortiger Wirkung sein Ende gefunden, sondern dass das Vertragsverhältnis über den 04.10.2005 hinaus bis zum 30.04.2007 fortbestanden hat.
Die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstitut erbracht werden.
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