VI-U (Kart) 26/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-26, VI-U (Kart) 26/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-26, VI-U (Kart) 26/07
VI-U (Kart) 26/07Obergericht26.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 26/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-26
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 26/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0626.VI.U.KART26.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Oktober 2007 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss zu TOP 5 in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.03.2006 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils der Kläge-rin wird für nichtig erklärt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Wert des Berufungsverfah-rens werden auf jeweils 100.000 € festgesetzt.
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