Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-26, I-2 U 130/06

I-2 U 130/06Obergericht26.06.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 130/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-26

Aktenzeichen: I-2 U 130/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0626.I2U130.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 2006 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Urteilstenor I. 1. im Anschluss an die Worte „in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, soweit die Farbfiltersegmente“ die Worte „aus Glasplättchen bestehen und“ eingefügt werden.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500.000,-- Euro festgesetzt.

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