VI-3 Kart 210/07 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-25, VI-3 Kart 210/07 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-25, VI-3 Kart 210/07 (V)
VI-3 Kart 210/07 (V)Obergericht25.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 210/07 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-25
Aktenzeichen: VI-3 Kart 210/07 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0625.VI3KART210.07V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird die Missbrauchsverfü-gung der Bundesnetzagentur – Beschlusskammer 6 – vom 23. August 2007 (BK 6-07/013) insoweit aufgehoben, als der Betroffenen aufgegeben worden ist, die von der Antragstellerin noch zu errichtende 20 kV-Leitung an ihr Umspannwerk in O. anzuschließen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Betroffene zu ¾ und die Bundesnetzagentur zu ¼ zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur tragen diese selbst ¼ und die Betroffene ¾.
Von den außergerichtlichen Kosten der Betroffenen tragen diese selbst ¾ und die Bundesnetzagentur ¼.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin werden der Betroffenen auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 150.000 Euro.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.