Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-20, I-17 U 36/07

I-17 U 36/07Obergericht20.06.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 36/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-20

Aktenzeichen: I-17 U 36/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0620.I17U36.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers und die Berufung der Beklagten bleibt das Schlussurteil des Landgerichts Duisburg vom 19. 12. 2006 aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet sind und der Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 1) die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des Herrn Dr. Ernst Detmar Emil S. vorbehalten wird. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Berufung der Beklagten wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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