VII-Verg 23/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-18, VII-Verg 23/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-18, VII-Verg 23/08
VII-Verg 23/08Obergericht18.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 23/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-18
Aktenzeichen: VII-Verg 23/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0618.VII.VERG23.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 01. April 2008 (VK VOB 3/2008) und vom 18. April 2008 (VK VOB 9/08) werden mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass Nr. 2. des Beschlusses vom 01. April 2008 (VK VOB 3/2008) wie folgt gefasst wird:
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerinnen als Gesamtschuldner.
Die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 1. sowie der Bei-geladenen zu 2. tragen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. je zur Hälfte.
Die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 2. tragen die An-tragstellerin zu 1. zu 56 % und die Antragstellerin zu 2. zu 44 %.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. tragen die Antragstellerin zu 1. zu 56 % und die Antragstellerin zu 2. zu 44 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. und der Beigela-denen zu 2. tragen die beiden Antragstellerinnen je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. trägt die Antragstellerin zu 1.
Die Antragstellerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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