I-10 W 25/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-10, I-10 W 25/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-10, I-10 W 25/08
I-10 W 25/08Obergericht10.06.2008
Regest
§ 20 Abs. 1 KostO §§ 18, 44 KostO 1. Nach der Änderung des Umsatzsteuerrechts mit Wirkung zum 01.04.2004 ist bei ei-ner Umsatzsteueroption in einem Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer nicht mehr als Teil des vom Käufer geschuldeten Kaufpreises im Sinne des § 20 Abs. 1 KostO anzusehen. 2. Für die Beurkundung des vom Verkäufer im Grundstückskaufvertrag erklärten Ver-zichts auf die Steuerbefreiung und die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG fällt keine gesonderte, nach § 36 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 2b KostO zu bemessende Gebühr an.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 25/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-10
Aktenzeichen: I-10 W 25/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0610.I10W25.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 20 Abs. 1 KostO
§§ 18, 44 KostO
Nach der Änderung des Umsatzsteuerrechts mit Wirkung zum 01.04.2004 ist bei ei-ner Umsatzsteueroption in einem Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer nicht mehr als Teil des vom Käufer geschuldeten Kaufpreises im Sinne des § 20 Abs. 1 KostO anzusehen.
Für die Beurkundung des vom Verkäufer im Grundstückskaufvertrag erklärten Ver-zichts auf die Steuerbefreiung und die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG fällt keine gesonderte, nach § 36 Abs. 1 KostO unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 2b KostO zu bemessende Gebühr an.
Tenor
Die auf Weisung des Beteiligten zu 3) erhobene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf vom 11.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gebühren und Auslagen werden von dem Beteiligten zu 1) nicht erhoben.
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