Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-06-05, I-10 W 20/08

I-10 W 20/08Obergericht05.06.2008

Regest

§ 23 Abs. 2 KostO Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrund-schuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetrags-mäßig übersteigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 20/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-05

Aktenzeichen: I-10 W 20/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0605.I10W20.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§ 23 Abs. 2 KostO

Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrund-schuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetrags-mäßig übersteigt.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22.01.2008 wird zurückge-wiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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