Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-05-29, I-2 W 47/07

I-2 W 47/07Obergericht29.05.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 47/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-29

Aktenzeichen: I-2 W 47/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0529.I2W47.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

A.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 7. Dezember 2007 wird der Beschluss der 4a Zivilkammer vom 22. November 2007 aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

I.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insge-samt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin oder ein Säureadditionssalz davon und/oder ein pharmazeutisch brauchbares Säu-readditionssalz davon

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

II.

der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung Auskunft über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1995 begangenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Bezeichnung der Arzneimittel und der Namen und Anschriften der Abnehmer.

III.

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die An-tragstellerin zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 Millionen Euro er-bringt.

B.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin zu 85 % und die Antragstellerin zu 15 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention werden der Streithelferin auferlegt.

C.

Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Streitwert auf 10 Millionen Euro festgesetzt. Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

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