Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-05-26, VII-Verg 14/08

VII-Verg 14/08Obergericht26.05.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 14/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-26

Aktenzeichen: VII-Verg 14/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0526.VII.VERG14.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin zu tragen. Ihre Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer haben die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtli-chen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerinnen; das gilt auch für das Verfahren nach § 115 Abs. 3 und § 118 Abs. 1 S. 3 GWB.

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