VII-Verg 14/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-05-26, VII-Verg 14/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-05-26, VII-Verg 14/08
VII-Verg 14/08Obergericht26.05.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 14/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-26
Aktenzeichen: VII-Verg 14/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0526.VII.VERG14.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin zu tragen. Ihre Aufwendungen im Verfahren vor der Vergabekammer haben die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtli-chen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerinnen; das gilt auch für das Verfahren nach § 115 Abs. 3 und § 118 Abs. 1 S. 3 GWB.
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