VII-Verg 17/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-05-14, VII-Verg 17/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-05-14, VII-Verg 17/08
VII-Verg 17/08Obergericht14.05.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 17/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-14
Aktenzeichen: VII-Verg 17/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0514.VII.VERG17.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 13. Februar 2008 (VK 29/07) aufgehoben.
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens vor der Vergabe-kammer hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Antragstellerin hat die im Verfahren vor der Vergabekammer ent-standenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war im Verfahren vor der Vergabekammer not-wendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tra-gen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 50.000 € festgesetzt.
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