VI-Kart 14/04 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-30, VI-Kart 14/04 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-30, VI-Kart 14/04 (V)
VI-Kart 14/04 (V)Obergericht30.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 14/04 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-30
Aktenzeichen: VI-Kart 14/04 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0430.VI.KART14.04V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 - 3 und der Beigeladenen zu 4 - 6 wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. April 2004 (B 6 – 56/03) aufgehoben.
II. Das Bundeskartellamt hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Es hat zudem den Beteiligten zu 1 – 3 und den Beigeladenen zu 4 – 6 die ihnen in beiden Instanzen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert wird auf 100.000 € festgesetzt.
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