II-10 WF 5/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-29, II-10 WF 5/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-29, II-10 WF 5/08
II-10 WF 5/08Obergericht29.04.2008
Regest
RVG VV-Nr. 1000 § 1587 c Nr. 1 BGB Bei einem Verzicht der Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs fällt eine Einigungsgebühr auch dann nicht an, wenn nach den eingeholten Auskünf-ten die Person und die Höhe des Ausgleichs an sich feststehen, aber ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 5/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-29
Aktenzeichen: II-10 WF 5/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0429.II10WF5.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
RVG VV-Nr. 1000
§ 1587 c Nr. 1 BGB
Bei einem Verzicht der Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs fällt eine Einigungsgebühr auch dann nicht an, wenn nach den eingeholten Auskünf-ten die Person und die Höhe des Ausgleichs an sich feststehen, aber ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht – vom 20.12.2007 teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefasst:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 17.12.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Rechtspflegerin – vom 06.12.2007 wird zurück-gewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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