VII-Verg 1/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-28, VII-Verg 1/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-28, VII-Verg 1/08
VII-Verg 1/08Obergericht28.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 1/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-28
Aktenzeichen: VII-Verg 1/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0428.VII.VERG1.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 20. Dezember 2007 (VK 1-143/07) wird aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, einen Zuschlag zu erteilen, ohne die Bieter nach erneuter Übersendung der Verdingungsunterlagen, und zwar einschließlich einer Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien, Unterkriterien und deren jeweiliger Gewichtung, zuvor erneut zur Abgabe eines Angebots aufgefordert zu haben.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens vor der Vergabe-kammer werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Gesamt-schuldnern auferlegt. Sie haben außerdem die im Verfahren vor der Ver-gabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte zu tragen.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 290.000,00 Euro festgesetzt.
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