Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-28, I-1 U 273/07

I-1 U 273/07Obergericht28.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 273/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-28

Aktenzeichen: I-1 U 273/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0428.I1U273.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2007 verkündete Ur-teil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (10 O 38/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.643,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils Typ S. mit der Fahrzeugidentifizierungsnr.: .

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Wohnmo-bils Typ S. mit der Fahrzeugidentifizierungsnr.: in Verzug befindet.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,-- € abwenden, sofern der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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