I-1 U 239/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-28, I-1 U 239/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-28, I-1 U 239/07
I-1 U 239/07Obergericht28.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 239/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-28
Aktenzeichen: I-1 U 239/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0428.I1U239.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.10.2007 verkündete Urteil der Ein-zelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.861,97 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.530,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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