Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-24, I-2 U 131/06

I-2 U 131/06Obergericht24.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 131/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-24

Aktenzeichen: I-2 U 131/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0424.I2U131.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2006 verkündete Teilurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Abschnitt I des landgerichtlichen Urteils-ausspruches folgende Fassung erhält:

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Aufzugsysteme mit einer Maschine, einer von dieser drehend antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht und einem Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht trägt und mit der Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts zusammenwirkt, bei denen das Zugelement lasttragende Stränge aus metallischem Material aufweist, die in eine Polyurethanmaterial auf Etherbasis enthaltende Umhüllungsschicht eingeschlossen sind und ein Dimensionsverhältnis von Breite zu Dicke hat, welches größer als 1 ist, als Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx und des europäischen Patentes 1 153xxx angegriffen hat.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750.000,-- Euro festgesetzt.

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