IV-2 Ss (OWi) 191/07 - (OWi) 101/07 III•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-17, IV-2 Ss (OWi) 191/07 - (OWi) 101/07 III
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-17, IV-2 Ss (OWi) 191/07 - (OWi) 101/07 III
IV-2 Ss (OWi) 191/07 - (OWi) 101/07 IIIObergericht17.04.2008
Regest
Leitsatz OWiG § 51 Abs. 3 Satz 1 LZG NRW § 8 1. Einem Rechtsanwalt, der in dem behördlichen Bußgeldverfahren tatsächlich als Verteidiger beauftragt und tätig ist, jedoch aus taktischen Erwägungen („Verjährungsfalle“) lediglich eine „außergerichtliche Vollmacht“ zu den Akten gereicht hat, kann der Bußgeldbescheid nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG wirk-sam zugestellt werden. 2. Ein Zustellungsmangel wird auch dann geheilt, wenn der Empfänger im Zeit-punkt der Zustellung nicht empfangsberechtigt war, jedoch durch die nachträg-liche Erteilung einer Zustellungsvollmacht empfangsberechtigt wird. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 17. April 2008 - IV - 2 Ss (OWi) 191/07 - (OWi) 101/07 III
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 Ss (OWi) 191/07 - (OWi) 101/07 III — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-17
Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 191/07 - (OWi) 101/07 III
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0417.IV2SS.OWI191.07OW.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Leitsätze
Leitsatz
OWiG § 51 Abs. 3 Satz 1
LZG NRW § 8
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Einem Rechtsanwalt, der in dem behördlichen Bußgeldverfahren tatsächlich als Verteidiger beauftragt und tätig ist, jedoch aus taktischen Erwägungen („Verjährungsfalle“) lediglich eine „außergerichtliche Vollmacht“ zu den Akten gereicht hat, kann der Bußgeldbescheid nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG wirk-sam zugestellt werden.
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Ein Zustellungsmangel wird auch dann geheilt, wenn der Empfänger im Zeit-punkt der Zustellung nicht empfangsberechtigt war, jedoch durch die nachträg-liche Erteilung einer Zustellungsvollmacht empfangsberechtigt wird.
OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 17. April 2008 - IV - 2 Ss (OWi) 191/07 - (OWi) 101/07 III
Tenor
b e s c h l o s s e n :
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbe-gründet verworfen.
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