VI-3 Kart 78/07 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-16, VI-3 Kart 78/07 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-16, VI-3 Kart 78/07 (V)
VI-3 Kart 78/07 (V)Obergericht16.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 78/07 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-16
Aktenzeichen: VI-3 Kart 78/07 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0416.VI3KART78.07V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Landesregulierungsbehörde unter Aufhebung ihres Genehmigungsbescheids vom 12. April 2007 - 421-38-20/21.1 - verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin vom 31. Oktober 2005 mit Wirkung vom 1. April 2007 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Landesregulierungsbehörde und der weiterhin beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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