II-8 WF 58/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-16, II-8 WF 58/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-16, II-8 WF 58/08
II-8 WF 58/08Obergericht16.04.2008
Regest
Es ist als "nachlässiges Verhalten" im Rahmen des § 167 ZPO zu bewerten, wenn der Kläger einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO es trotz gebotener Zweifel un-terlässt, sich rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist über die zutreffende Anschrift des beklagten Kindes zu vergewissern, und es dadurch zu einem verspäteten Eintritt der Rechtshängigkeit kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 58/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-16
Aktenzeichen: II-8 WF 58/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0416.II8WF58.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Es ist als "nachlässiges Verhalten" im Rahmen des § 167 ZPO zu bewerten, wenn der Kläger einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO es trotz gebotener Zweifel un-terlässt, sich rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist über die zutreffende Anschrift des beklagten Kindes zu vergewissern, und es dadurch zu einem verspäteten Eintritt der Rechtshängigkeit kommt.
Tenor
wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ober-hausen vom 15. Januar 2008 zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.