I-20 U 143/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-15, I-20 U 143/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-15, I-20 U 143/07
I-20 U 143/07Obergericht15.04.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 143/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-15
Aktenzeichen: I-20 U 143/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0415.I20U143.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 2007 verkündete Ur-teil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, dass in den Verurteilungen zu I.1.1 und 1.2 hin-ter den Wörtern „Fotografien der Klägerin“ die Wörter „aus dem Buch ‚P.’, das im A.-Verlag erschienen ist mit der ISBN 2...“ eingefügt wer-den, und dass sich das ausgesprochene Verbot nur auf Handlungen im Rahmen von Verkaufsaktionen der Beklagten bezieht, bei denen auch das oben bezeichnete Buch der Klägerin als Nebenprodukt des Waren-sortiments verkauft wird. Wegen des weitergehenden Antrags wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Be-klagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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