Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-10, I-8 U 56/07

I-8 U 56/07Obergericht10.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 56/07 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-10

Aktenzeichen: I-8 U 56/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0410.I8U56.07.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 22.03.2007 verkündeten Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, über den vom Landgericht bereits ausgeurteilten Betrag hinaus an den Kläger weitere € 1.732,98 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen, die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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