Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-10, I-24 U 108/07

I-24 U 108/07Obergericht10.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 108/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-10

Aktenzeichen: I-24 U 108/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0410.I24U108.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

  1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Klage hin-sichtlich der auf den Teilbetrag von 5.618,00 € (Schadenser-satz) geforderten Zinsen unschlüssig ist, soweit Zinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingeklagt sind. Die Klägerin wird anheimgestellt, die Klage insoweit zurückzunehmen. Der Beklagte mag sich einer sol-chen Teilklagerücknahme zur Vermeidung unnötiger Kosten - nämlich der Terminsgebühren - anschließen. Erklärungsfrist für beide Parteien: 2 Wochen.

  2. Für den Fall der Teilklagerücknahme (wie Ziff. 1.) beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von 2 Wo-chen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

  3. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kosten-rechtlich privilegiert ist.

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