Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-31, I-2 W 29/07

I-2 W 29/07Obergericht31.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 29/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-31

Aktenzeichen: I-2 W 29/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0331.I2W29.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I. Der Ordnungsmittelbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf vom 12. Juni 2007 wird aufgehoben, soweit gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,-- € wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot gemäß dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2006 durch das Angebotsschreiben vom 9. August 2006 fest-gesetzt worden ist. Der Senatsbeschluss vom 10. September 2007 wird im Umfang des Ausspruchs zu A. ebenfalls aufgehoben. Der Ordnungsmittel-antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen, soweit er sich auf das Ange-botsschreiben vom 9. August 2006 stützt.

II. Es wird festgestellt, dass der Ordnungsmittelbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2007 im Übrigen wirkungslos ist.

III. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Be-schwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 6.000,-- €.

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