Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-14, I-23 U 99/07

I-23 U 99/07Obergericht14.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 99/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-14

Aktenzeichen: I-23 U 99/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0314.I23U99.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.6.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre eigenen Kosten selbst. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Voll-streckung der Klägerin und deren Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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