Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-06, VII-Verg 53/07

VII-Verg 53/07Obergericht06.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 53/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-06

Aktenzeichen: VII-Verg 53/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0306.VII.VERG53.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 20. November 2007 (VK 3-127/07) wird aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, ohne dass sie die fachliche Wertung der Ange-botskonzepte der Antragstellerin und der Beigeladenen durch eine neue Prüfergruppe wiederholt hat.

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens vor der Vergabe-kammer werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als Gesamt-schuldnern auferlegt. Sie haben außerdem die im Verfahren vor der Ver-gabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten des Antragstellers je zur Hälfte zu tragen.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 22.000 Euro festgesetzt.

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