III-3 Ws 72/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-06, III-3 Ws 72/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-06, III-3 Ws 72/08
III-3 Ws 72/08Obergericht06.03.2008
Regest
Leitsatz RVG VV 7000 Nr. 2 1. Der Pflichtverteidiger kann für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nicht die Dokumentenpauschale nach VV 7000 Nr. 2 beanspruchen, weil diese Regelung in dem Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Staats-kasse nicht anwendbar ist. 2. Steht der tatsächliche Aufwand für die Überlassung von elektronisch gespei-cherten Dateien in einem krassen Missverhältnis zu der Dokumentenpauscha-le, die sich rechnerisch nach VV 7000 Nr. 2 ergibt, verbleibt es bei einem Auf-wendungsersatzanspruch, der sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 6. März 2008, III-3 Ws 72/08
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 72/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-06
Aktenzeichen: III-3 Ws 72/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0306.III3WS72.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Leitsätze
Leitsatz
RVG VV 7000 Nr. 2
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Der Pflichtverteidiger kann für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nicht die Dokumentenpauschale nach VV 7000 Nr. 2 beanspruchen, weil diese Regelung in dem Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Staats-kasse nicht anwendbar ist.
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Steht der tatsächliche Aufwand für die Überlassung von elektronisch gespei-cherten Dateien in einem krassen Missverhältnis zu der Dokumentenpauscha-le, die sich rechnerisch nach VV 7000 Nr. 2 ergibt, verbleibt es bei einem Auf-wendungsersatzanspruch, der sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 6. März 2008, III-3 Ws 72/08
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
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