VII-Verg 57/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-28, VII-Verg 57/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-28, VII-Verg 57/06
VII-Verg 57/06Obergericht28.02.2008
Regest
Bedarfspositionen beeinträchtigen die Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung. Sie machen willfährige Vergabeentscheidungen möglich. Bedarfspositionen sind darum vergaberechtlich nur ausnahmsweise zuzulassen. Eine Zulassung von Bedarfspositionen ist davon abhängig, dass bestimmte strukturelle Anforderungen bei den Ausschreibungsbedingungen und bei der Angebotswertung beachtet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 57/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-28
Aktenzeichen: VII-Verg 57/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0228.VII.VERG57.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Normen: GWB § 97 Abs 1; VOB/A § 9 Nr. 1
Leitsätze
Bedarfspositionen beeinträchtigen die Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung. Sie machen willfährige Vergabeentscheidungen möglich. Bedarfspositionen sind darum vergaberechtlich nur ausnahmsweise zuzulassen. Eine Zulassung von Bedarfspositionen ist davon abhängig, dass bestimmte strukturelle Anforderungen bei den Ausschreibungsbedingungen und bei der Angebotswertung beachtet werden.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin zu tragen. Eine Erstattung von Auslagen findet in diesem Verfahren nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt.
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