Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-22, II-8 UF 267/07

II-8 UF 267/07Obergericht22.02.2008

Regest

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt. Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirk-same Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 267/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-22

Aktenzeichen: II-8 UF 267/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0222.II8UF267.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt.

Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirk-same Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass den Beteiligten zu 1) und 2) die elterliche Sorge für das Kind P. S., geb. am 28.1.2005, gemeinsam zusteht.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außer-gerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Die erst-instanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Geschäftswert: 3000 €.

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