III-5 Ss 15/08 - 10/08 I•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-20, III-5 Ss 15/08 - 10/08 I
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-20, III-5 Ss 15/08 - 10/08 I
III-5 Ss 15/08 - 10/08 IObergericht20.02.2008
Regest
§ 261 StPO, § 325 StPO – Aussage gegen Aussage, ersetzende Verlesung 1. Die erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fällen von Aussage ge-gen Aussage gelten erst recht, wenn die "Falschbelastungshypothese" sich auf-drängt, weil der einzige Belastungszeuge kein neutraler Zufallszeuge ist, sondern ein handfestes eigenes Interesse an der Beurteilung des Lebensvorgangs hat, um den es geht. In Betäubungsmittelverfahren ist das insbesondere der Fall, wenn der Zeuge an dem Rauschgiftgeschäft beteiligt war, denn dann liegt nicht fern, dass er den Angeklagten zu Unrecht belastet, um seine Rolle bei dem Geschäft zu ver-harmlosen oder sich mit Blick auf § 31 BtMG Vorteile zu verschaffen. 2. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und der Belastungszeuge nicht erreichbar ist, hat das Berufungsgericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt best-möglicher Sachaufklärung regelmäßig den (die) Vernehmungsbeamten und den erstinstanzlichen Richter als Zeugen zu hören, um sich wenigstens mittelbar ein möglichst konkretes Bild vom Inhalt der Aussagen des Zeugen und dem Eindruck zu verschaffen, den er hinterlassen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-5 Ss 15/08 - 10/08 I — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-20
Aktenzeichen: III-5 Ss 15/08 - 10/08 I
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0220.III5SS15.08.10.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Leitsätze
§ 261 StPO, § 325 StPO – Aussage gegen Aussage, ersetzende Verlesung
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Die erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung in Fällen von Aussage ge-gen Aussage gelten erst recht, wenn die "Falschbelastungshypothese" sich auf-drängt, weil der einzige Belastungszeuge kein neutraler Zufallszeuge ist, sondern ein handfestes eigenes Interesse an der Beurteilung des Lebensvorgangs hat, um den es geht. In Betäubungsmittelverfahren ist das insbesondere der Fall, wenn der Zeuge an dem Rauschgiftgeschäft beteiligt war, denn dann liegt nicht fern, dass er den Angeklagten zu Unrecht belastet, um seine Rolle bei dem Geschäft zu ver-harmlosen oder sich mit Blick auf § 31 BtMG Vorteile zu verschaffen.
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In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und der Belastungszeuge nicht erreichbar ist, hat das Berufungsgericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt best-möglicher Sachaufklärung regelmäßig den (die) Vernehmungsbeamten und den erstinstanzlichen Richter als Zeugen zu hören, um sich wenigstens mittelbar ein möglichst konkretes Bild vom Inhalt der Aussagen des Zeugen und dem Eindruck zu verschaffen, den er hinterlassen hat.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 23. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düs-seldorf zurückverwiesen.
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