Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-05, IV-2 Ss (OWi) 156/07 - (OWi) 77/07 III

IV-2 Ss (OWi) 156/07 - (OWi) 77/07 IIIObergericht05.02.2008

Regest

Leitsatz LHundG NRW §§ 11 Abs. 6, 20 Abs. 1 Nr. 18 Einen Hund führt, wer die tatsächliche Herrschaft über den Hund ausübt, indem er nach eigenem Willen auf den Hund einwirkt oder einwirken kann. Führen zwei Per-sonen einen gemeinsam gehaltenen oder beaufsichtigten Hund aus, sind beide als Hundeführer dafür mitverantwortlich, dass die Anleinpflicht beachtet wird. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 5. Februar 2008, IV - 2 Ss (OWi) 156/07 - (OWi) 77/07 III

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 Ss (OWi) 156/07 - (OWi) 77/07 III — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-02-05

Aktenzeichen: IV-2 Ss (OWi) 156/07 - (OWi) 77/07 III

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0205.IV2SS.OWI156.07OW.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen

Leitsätze

Leitsatz

LHundG NRW §§ 11 Abs. 6, 20 Abs. 1 Nr. 18

Einen Hund führt, wer die tatsächliche Herrschaft über den Hund ausübt, indem er nach eigenem Willen auf den Hund einwirkt oder einwirken kann. Führen zwei Per-sonen einen gemeinsam gehaltenen oder beaufsichtigten Hund aus, sind beide als Hundeführer dafür mitverantwortlich, dass die Anleinpflicht beachtet wird.

OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 5. Februar 2008, IV - 2 Ss (OWi) 156/07 - (OWi) 77/07 III

Tenor

b e s c h l o s s e n :

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als

unbegründet verworfen.

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