I-23 U 88/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-01-22, I-23 U 88/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-01-22, I-23 U 88/07
I-23 U 88/07Obergericht22.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 88/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-22
Aktenzeichen: I-23 U 88/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0122.I23U88.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 18. Mai 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 16.963,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.616,00 EUR seit dem 01. Juli 2006 und aus weiteren 1.777,50 EUR seit dem
- Dezember 2006 zu zahlen.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1. und die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 2. werden abgewiesen.
Die Kosten des 1. und 2. Rechtszuges werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen diesem zu 67 % und der Beklagten zu 2. zu 33 % zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. fallen dem Kläger zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. fallen dieser zu 67 % und dem Kläger zu 33 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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