Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-01-15, I-20 U 134/07

I-20 U 134/07Obergericht15.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 134/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-15

Aktenzeichen: I-20 U 134/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0115.I20U134.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin und die Anschlussberufung der An-tragsgegnerin wird das am 03.08.2007 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungs-geldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs fol-gende Behauptungen gegenüber der Sparkasse H. aufzustellen:

„die uns von Ihrem Hause freundlicherweise überstellten Serien-Nummern, der von Ihnen kürzlich erworbenen Geräte, sind in den C.-Datenbanken nach durchgeführten Recherchen nicht bekannt“;

„... aus diesem Grunde besteht generell kein Service und Support Anspruch für die erworbene Hardware“;

wie geschehen in der E-Mail vom 02.05.2007, die diesem Urteil als Anlage beigelegt ist.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück-gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zu 2/3 der Antragsgegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt.

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