Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-01-14, I-1 U 16/07

I-1 U 16/07Obergericht14.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 16/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-14

Aktenzeichen: I-1 U 16/07

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0114.I1U16.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am

  1. Dezember 2006 verkündete Grund- und Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. 1 dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt, wobei bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgel-des ein Mitverschulden des Klägers im Umfang von 1/3 zu berücksichtigen ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger 2/3 des diesem als Folge des Unfalls vom 10. Juli 2003 künftig ent-stehenden materiellen Schadens zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamt-schuldner dem Kläger den infolge des Unfalls vom 10. Juli 2003 künftig entste-henden immateriellen Schaden zu ersetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Kläger hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden im Umfang von 1/3 trifft.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden zu 47 % dem Kläger und zu 53 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,-- € abzuwenden, sofern nicht die Beklag-ten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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