Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-20, I-6 U 242/06

I-6 U 242/06Obergericht20.12.2007

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 242/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-20

Aktenzeichen: I-6 U 242/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1220.I6U242.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird unter Zurückweisung seines weiter-gehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers zu 2) das am 9. No-vember 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klagen verur-teilt, an den Kläger zu 1) 27.708,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2006 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben zu tragen:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten diese zu 31 %, der Kläger zu 2) zu 53 % und der Kläger zu 3) zu 16 %;

die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) die Be-klagte;

die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und zu 3) diese jeweils selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten diese zu 37 % und der Kläger zu 2) zu 63 %;

die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) die Be-klagte;

die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) dieser.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 2) und die Beklagte können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie auf-grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Hö-he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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