II-8 UF 215/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-17, II-8 UF 215/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-17, II-8 UF 215/07
II-8 UF 215/07Obergericht17.12.2007
Regest
Eine (befristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann nicht auf Einwände gegen die Bewertung einer privaten betrieblichen Altersversorgung gestützt werden, wenn auch bei richtiger Bewertung des Anrechts der Ausgleich durch erweitertes Splitting in vollem Umfang (2 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) durchzuführen wäre und die fehlerhafte Bewertung deshalb nur Einfluss auf die Höhe des Restbetrages, der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 215/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-17
Aktenzeichen: II-8 UF 215/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1217.II8UF215.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Eine (befristete) Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann nicht auf Einwände gegen die Bewertung einer privaten betrieblichen Altersversorgung gestützt werden, wenn auch bei richtiger Bewertung des Anrechts der Ausgleich durch erweitertes Splitting in vollem Umfang (2 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) durchzuführen wäre und die fehlerhafte Bewertung deshalb nur Einfluss auf die Höhe des Restbetrages, der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, hat.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versor-gungsausgleich in dem am 10.8.2007 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Rheinberg wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufge-hoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.000 €.
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