IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-06, IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-06, IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I
IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 IObergericht06.12.2007
Regest
§ 16 OWiG – Notstand infolge Durchfalls, Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststel-lungen zur inneren Tatseite, Berücksichtigung von Voreintragungen 1. Ein Verkehrsverstoß kann im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerecht-fertigt sein, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich auf-getretenen und "unabweisbaren" Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen. 2. Wird der Betroffene verurteilt, weil er die zulässige Geschwindigkeit überschritten habe, müssen die Feststellungen belegen, dass er vorwerfbar schneller als erlaubt gefahren ist. 3. Voreintragungen, die zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, sind im Urteil festzustellen. OLG Düsseldorf, IV-5 Ss-OWi 218/07 – (OWi) 150/07 I vom 6. Dezember 2007, rechtskräftig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-06
Aktenzeichen: IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1206.IV5SS.OWI218.07OW.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Leitsätze
§ 16 OWiG – Notstand infolge Durchfalls, Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststel-lungen zur inneren Tatseite, Berücksichtigung von Voreintragungen
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Ein Verkehrsverstoß kann im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerecht-fertigt sein, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich auf-getretenen und "unabweisbaren" Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen.
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Wird der Betroffene verurteilt, weil er die zulässige Geschwindigkeit überschritten habe, müssen die Feststellungen belegen, dass er vorwerfbar schneller als erlaubt gefahren ist.
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Voreintragungen, die zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, sind im Urteil festzustellen.
OLG Düsseldorf, IV-5 Ss-OWi 218/07 – (OWi) 150/07 I vom 6. Dezember 2007, rechtskräftig.
Tenor
beschlossen:
Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2007 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen aufer-legt.
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