Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-12-05, II-8 UF 254/06

II-8 UF 254/06Obergericht05.12.2007

Regest

Die Berufung auf eine auf einem offenkundigen redaktionellen Versehen beruhende Protokollierung eines gerichtlichen Vegleichs ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu bewerten, die eine Vollstreckungsgegenklage nicht zu begründen vermag, wenn der protokollierten Erklärung erkennbar jeder Rechtsgrund fehlt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 254/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-05

Aktenzeichen: II-8 UF 254/06

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1205.II8UF254.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Die Berufung auf eine auf einem offenkundigen redaktionellen Versehen beruhende Protokollierung eines gerichtlichen Vegleichs ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu bewerten, die eine Vollstreckungsgegenklage nicht zu begründen vermag, wenn der protokollierten Erklärung erkennbar jeder Rechtsgrund fehlt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 21.09.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.462 €.

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