I-21 U 256/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-11-13, I-21 U 256/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-11-13, I-21 U 256/06
I-21 U 256/06Obergericht13.11.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 256/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-13
Aktenzeichen: I-21 U 256/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1113.I21U256.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.11.2006 ergangene Schlussurteil des Landgerichts Wuppertal (Az.: 19 O 165/01) in der Fassung, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 16.10.2007 erfahren hat, wird zurückgewiesen.
Es wird klargestellt, dass die Beklagten zu 2 bis 5 neben der Beklagten zu 1 wie Gesamtschuldner und untereinander als Gesamtschuldner haften.
Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Schlussurteil vom 02.11.2006 des Landgerichts Wuppertal (Az.:19 O 165/01) in der Fassung, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 16.10.2007 erfahren hat, wird ebenfalls zurückge-wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu 1 mit den Beklagten zu 2 bis 5 wie Gesamtschuldner – die Beklagten zu 2 bis 5 untereinander als Gesamtschuldner – zu ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Geg-ners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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