I-20 U 64/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-30, I-20 U 64/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-30, I-20 U 64/07
I-20 U 64/07Obergericht30.10.2007
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 64/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-30
Aktenzeichen: I-20 U 64/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1030.I20U64.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. April 2007 teilweise abgeändert und wird
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die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Anzahl der vervielfältigten Exemplare der nachfolgend bildlich wiedergegebenen Engelfigur sowie der verbreiteten Vervielfältigungsstücke unter Angabe der Abgabepreise, der Materialkosten, der Lohnkosten, sons-tiger Fertigungskosten, der Verwaltungskosten sowie der Vertriebskosten,
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festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz zu zahlen hat gemäß der erteilten Auskunft und gelegten Rechnung,
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die Beklagte weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Vertriebsweg der Vervielfältigungsstücke zu erteilen, ausgenommen ist der Vertrieb an die Firmen B.-Verlag und Verlag a. B., durch Vorlage eines vollständigen Ver-zeichnisses unter Angabe der Namen und Anschriften aller gewerblicher Abnehmer und der an den jeweiligen Abnehmer ausgelieferten Vervielfälti-gungsstücke.
Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 2/5 und hat die Beklagte 3/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/8 dem Kläger und zu 7/8 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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