VI-3 Kart 27/07 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-24, VI-3 Kart 27/07 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-10-24, VI-3 Kart 27/07 (V)
VI-3 Kart 27/07 (V)Obergericht24.10.2007
Regest
Der Begriff der „Verwaltungsvorschriften“ in § 32 Abs. 3 S. 3 StroNEV ist weit auszulegen. Das in Nordrhein-Westfalen ab 1981 in Tarifgenehmigungsverfahren angewandte „PROGNOS-Prüfraster“ fällt darunter.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 27/07 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-24
Aktenzeichen: VI-3 Kart 27/07 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:1024.VI3KART27.07V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Normen: § 32 Abs. 3 S. 3 StromNEV
Leitsätze
Der Begriff der „Verwaltungsvorschriften“ in § 32 Abs. 3 S. 3 StroNEV ist weit auszulegen. Das in Nordrhein-Westfalen ab 1981 in Tarifgenehmigungsverfahren angewandte „PROGNOS-Prüfraster“ fällt darunter.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2007 (Az.: BK8-05/088) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Auslagen der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.200.000 €
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